Das ändert sich 2020

In den letzten Jahren hatte der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen den Begriff des „Sachbezugs“ weit und modern ausgelegt, so dass insbesondere das sog. Belegerstattungsmodell, Bezahlkarten und die Übernahme von Versicherungsleistungen als Sachlohn anerkannt wurden. Hierauf war sowohl die 44 €-Sachbezugsfreigrenze als auch die 30%ige Pauschalsteuer grundsätzlich anwendbar.

Dem Fiskus hat das nicht gefallen. Er hat eine gesetzliche Neuregelung geschaffen, die zu einer rechtsprechungskassierenden Änderung der Definition der Sachbezüge mit Wirkung ab dem 1.1.2020 führt. Zudem enthält die gesetzliche Neuregelung eine Verschärfung für die Anwendbarkeit der 44 €-Sachbezugsfreigrenze für die klassischen Gutscheine und Geldkarten.

1. Definition der Sachbezüge

Die von der BFH-Rechtsprechung akzeptierten Sonderformen der Sachbezüge, insbesondere das sog. Belegerstattungsmodell (nachträgliche Kostenerstattung, z. B. Mitarbeiter tankt irgendwo, bekommt 44 € gegen Belegvorlage), wird mit Wirkung ab dem 1.1.2020 abgeschafft, in dem diese „Bezahlformen“ fiktiv zu den Geldeinnahmen, d. h. Barlohn zählen („Geldeinnahmen-Fiktion“; § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Auf diese Sonderformen der Sachbezüge findet künftig weder die 44 € noch die 30%-ige Pauschalsteuer Anwendung.

Hinweis: Die klassischen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen, sind von der „Geldeinnahmen-Fiktion“ explizit ausgenommen, sodass insoweit auch weiterhin Sachlohn vorliegt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Erlaubt sind daher weiterhin Hausgutscheine von Gastronomie oder Einzelhandel und Gutscheine von Werbegemeinschaften.

2. Verschärfung bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1.1.2020 wird die 44 €-Sachbezugsfreigrenze für die klassischen Gutscheine und Geldkarten nur dann Anwendung finden, wenn die Gutscheine oder Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Gutschein- oder Geldkarten-Gewährung im Rahmen einer Entgeltumwandlung wird sodann nicht mehr durch die 44 €-Sachbezugsfreigrenze begünstigt sein. Bitte überprüfen Sie, ob bei Beginn der Gutscheingewährung eine ab dem 01.01.2020 schädliche Barlohnumwandlung stattfand.

Wir stehen Ihnen gerne im neuen Jahr für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.